Nachlass sichten: welche Unterlagen und Dinge Sie aufheben müssen

Bevor eine Wohnung geräumt wird, muss jemand durch Schubladen, Ordner und Schränke gehen. Das ist mühsam und oft schmerzhaft. Diese Übersicht zeigt, was Sie auf keinen Fall wegwerfen sollten und worauf Sie rechtlich achten müssen.

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Ratgeber·Lesezeit 6 Min.·Aktualisiert Oktober 2026

Beim Sichten eines Nachlasses gehören Testament, Ausweise, Bank- und Versicherungsunterlagen, Renten- und Steuerpapiere, Verträge sowie persönliche Erinnerungsstücke zuerst beiseite. Ein gefundenes Testament müssen Sie nach § 2259 BGB unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, auch wenn es Ihnen ungünstig erscheint. Verkaufen oder verschenken Sie nichts, solange Sie über eine Ausschlagung nachdenken: Das kann als Annahme der Erbschaft gelten. Erst wenn klar ist, wer erbt, sollte geräumt werden.

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Zuerst: das Testament

Finden Sie in der Wohnung ein handschriftliches Testament, gilt eine klare Pflicht. Nach § 2259 Abs. 1 BGB muss jeder, der ein Testament besitzt, das nicht amtlich verwahrt ist, es unverzüglich an das Nachlassgericht abliefern, sobald er vom Tod erfahren hat. Das gilt auch für ältere Fassungen und für Schriftstücke, bei denen Sie nicht sicher sind, ob es ein Testament ist. Ob es gültig ist, entscheidet nicht die Familie, sondern das Gericht.

Öffnen Sie verschlossene Umschläge mit der Aufschrift „Testament“ nicht selbst, sondern geben Sie sie so ab, wie Sie sie gefunden haben. Für Nürnberg ist das Amtsgericht Nürnberg als Nachlassgericht zuständig, die Anschrift steht in unserer Checkliste nach einem Todesfall.

Diese Unterlagen sollten Sie sichern

BereichWas Sie suchen solltenWofür Sie es brauchen
Persönliche DokumentePersonalausweis, Reisepass, Geburts- und Heiratsurkunde, FamilienstammbuchSterbefall anzeigen, Behörden, Nachlassgericht
BankKontoauszüge, Sparbücher, Depotunterlagen, Bankkarten, SchließfachschlüsselÜberblick über das Vermögen und laufende Zahlungen
VersicherungenPolicen von Lebens-, Sterbegeld-, Haftpflicht-, Hausrat- und KrankenversicherungLeistungen beantragen, Verträge kündigen
Rente und PflegeRentenbescheide, Unterlagen der Pflegekasse, BetriebsrentenAbmeldung, Hinterbliebenenleistungen prüfen
SteuerSteuerbescheide und Belege der letzten Jahremögliche Steuererklärung für den Verstorbenen
VerträgeMietvertrag, Strom, Gas, Telefon, Abonnements, MitgliedschaftenKündigungen und Fristen
SchuldenKreditverträge, Mahnungen, offene RechnungenEntscheidung über Annahme oder Ausschlagung
Immobilien und FahrzeugeGrundbuchauszüge, Fahrzeugbrief, FahrzeugscheinUmschreibung, Verkauf, Erbschein

Steuerunterlagen sind wichtiger, als viele denken. Nach § 45 AO gehen Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf die Erben über. Bewahren Sie Bescheide und Belege deshalb auf, bis geklärt ist, ob noch eine Erklärung abzugeben ist. Fragen Sie dazu im Zweifel eine Steuerberatung.

Erinnerungsstücke: nicht nur, was Geld wert ist

Fotoalben, Briefe, Tagebücher, Zeugnisse, Orden, selbst gemalte Bilder der Enkel: Diese Dinge sind selten viel Geld wert, aber unersetzlich. Legen Sie eine eigene Kiste dafür an und lassen Sie jedes Familienmitglied hineinsehen, bevor etwas entsorgt wird. Streit in Erbengemeinschaften entzündet sich oft nicht am Sparbuch, sondern an der Kaffeekanne der Großmutter.

Wertsachen und versteckte Fundstücke

Ältere Menschen bewahren Bargeld, Schmuck oder Dokumente gern an ungewöhnlichen Stellen auf: in Büchern, zwischen Wäsche, in Dosen oder hinter Schubladen. Gehen Sie solche Stellen gründlich durch. Bei unseren Räumungen legen wir Unterlagen, Bargeld und Wertsachen, die wir finden, für Sie beiseite und übergeben sie Ihnen.

Vorsicht: nichts verwerten, bevor Sie sich entschieden haben

Erben haben nach § 1944 BGB grundsätzlich sechs Wochen, um die Erbschaft auszuschlagen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung. Läuft sie ab, gilt das Erbe nach § 1943 BGB als angenommen. Wer in dieser Zeit wie ein Erbe handelt, also Möbel verkauft, Schmuck an sich nimmt oder den Haushalt komplett auflöst, riskiert, dass dies als Annahme gewertet wird. Gerade bei einem womöglich überschuldeten Nachlass kann das teuer werden.

Erlaubt bleibt, was den Nachlass schützt. Nach § 1959 Abs. 2 BGB bleibt eine Verfügung vor der Ausschlagung wirksam, wenn sie nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte, etwa verderbliche Lebensmittel zu entsorgen. Sichten und Sortieren ist etwas anderes als Verwerten. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie beim Nachlassgericht oder bei einer Anwältin nach, bevor Sie etwas weggeben.

Laufende Verträge und digitale Spuren

Beim Sichten fallen oft Verträge auf, an die niemand gedacht hat: Zeitschriften, Vereinsbeiträge, Hausnotruf, Handyvertrag, Streamingdienste. Legen Sie für jeden gefundenen Vertrag einen Zettel mit Anbieter, Kundennummer und Kontaktweg an. So können Sie später in Ruhe kündigen, ohne noch einmal alle Kisten öffnen zu müssen.

Auch der digitale Nachlass gehört dazu. Notizbücher mit Passwörtern, ein Tablet, ein alter Laptop oder ein Smartphone können Zugänge zu E-Mail, Online-Banking oder Fotos enthalten. Werfen Sie Geräte deshalb nicht mit dem Hausrat weg, sondern nehmen Sie sie an sich und klären Sie später, was darauf gespeichert ist. Gerade Fotos der letzten Jahre liegen oft nur noch digital vor.

Ein letzter Punkt: Post. Lassen Sie den Briefkasten in den Wochen nach dem Todesfall regelmäßig leeren. Rechnungen, Bescheide und Schreiben von Banken zeigen, welche Verträge und Konten es gibt, und manchmal auch, ob Schulden bestehen.

Wie lange sollten Sie die Unterlagen aufheben?

Eine einheitliche Frist für private Unterlagen eines Verstorbenen gibt es nicht. Praktisch hat sich bewährt:

  • Testament: abliefern, eine Kopie für sich behalten.
  • Bank, Versicherungen, Verträge: aufheben, bis alles abgewickelt und gekündigt ist.
  • Steuerunterlagen: aufheben, bis die steuerlichen Fragen geklärt sind, im Zweifel mit Steuerberatung.
  • Nachweise über Nachlasskosten wie Bestattung und Räumung: zusammen mit den übrigen Nachlassunterlagen aufbewahren.

So gehen Sie praktisch vor

  1. Einen Raum oder Tisch als Sammelstelle bestimmen.
  2. Drei Kisten beschriften: „Unterlagen“, „Wertsachen“, „Erinnerungen“.
  3. Zimmer für Zimmer vorgehen, Schubladen ganz herausziehen.
  4. Gefundene Ordner nicht aussortieren, sondern komplett mitnehmen und später zu Hause in Ruhe durchsehen.
  5. Eine Liste führen, wer was mitgenommen hat. Das hilft in jeder Erbengemeinschaft.

Ist alles Wichtige gesichert und die Erbfrage geklärt, folgt die Räumung. Rümpel Franke sieht sich die Wohnung kostenlos an und nennt danach einen schriftlichen Festpreis. Verwertbare Gegenstände rechnen wir über die Wertanrechnung an. Für eine erste Einschätzung können Sie uns Fotos per WhatsApp an +49 177 620 53 60 schicken, verbindlich ist der Festpreis nach der Besichtigung. Mehr dazu unter Nachlass-Entrümpelung Nürnberg.

Allgemeine Informationen ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Quellen: § 2259 BGB, § 1944 BGB, § 1943 BGB, § 1959 BGB, § 45 AO, Bayerische Justiz, Hinweise zur Erbschaftsausschlagung, abgerufen im Oktober 2026.

FAQ

Häufige Fragen

Was muss ich mit einem gefundenen Testament machen?

Sie müssen es nach § 2259 BGB unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, sobald Sie vom Tod wissen. Das gilt auch, wenn Sie das Testament für ungültig oder ungünstig halten. Verschlossene Umschläge geben Sie ungeöffnet ab.

Darf ich vor der Annahme der Erbschaft Sachen aus der Wohnung mitnehmen?

Sichten und Sichern ist unproblematisch. Wer aber Gegenstände verkauft, verschenkt oder behält, kann damit die Erbschaft annehmen. Wenn Sie eine Ausschlagung erwägen, klären Sie das vorher mit dem Nachlassgericht oder anwaltlich.

Welche Unterlagen sind nach einem Todesfall am wichtigsten?

Testament, Ausweise und Urkunden, Kontoauszüge und Sparbücher, Versicherungspolicen, Rentenbescheide, Steuerunterlagen und laufende Verträge wie Mietvertrag, Strom und Telefon. Auch Kreditverträge und Mahnungen gehören dazu, weil sie für die Entscheidung über das Erbe wichtig sind.

Muss ich Steuerunterlagen des Verstorbenen aufheben?

Ja, zumindest bis die steuerlichen Fragen geklärt sind. Nach § 45 AO gehen Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf die Erben über. Ob noch eine Erklärung nötig ist, klären Sie am besten mit einer Steuerberatung.

Was passiert mit Wertsachen, die bei der Räumung gefunden werden?

Bei Rümpel Franke legen wir gefundene Unterlagen, Bargeld und Wertsachen beiseite und übergeben sie Ihnen. Trotzdem lohnt es sich, vor der Räumung selbst gründlich durchzugehen.

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