Wohnungsauflösung durch rechtliche Betreuer

Wenn ein betreuter Mensch dauerhaft ins Heim zieht oder die Wohnung nicht mehr halten kann, steht die Betreuerin oder der Betreuer vor einer der heikelsten Aufgaben. Das Gesetz stellt dafür seit der Betreuungsrechtsreform klare Regeln auf.

Mo bis Sa 7 bis 19 Uhr · Antwort meist am selben Werktag · Besichtigung und Festpreis-Angebot kostenlos

4,6 von 5 bei Google · 9 Rezensionen Inhaber Marc Kamphausen Sitz: Schnieglinger Str. 250, Nürnberg Seit Jahrzehnten in Nürnberg
Ratgeber·Lesezeit 6 Min.·Aktualisiert Oktober 2026

Rechtliche Betreuer dürfen den Wohnraum eines Betreuten nach § 1833 BGB nur aufgeben, wenn das den Wünschen des Betreuten entspricht oder sonst eine erhebliche Gefährdung droht. Sie müssen die beabsichtigte Aufgabe dem Betreuungsgericht unverzüglich mit Gründen und der Sichtweise des Betreuten anzeigen. Für die Kündigung des Mietverhältnisses brauchen sie die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Erst danach sollten Kündigung und Räumung erfolgen, die Rechnung geht an die betreute Person, bezahlt aus ihrem Vermögen.

Lieber gleich erledigen lassen? Besichtigung und Festpreis-Angebot sind kostenlos.

Was § 1833 BGB regelt

Seit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 regelt § 1833 BGB die Aufgabe von Wohnraum des Betreuten. Die Vorschrift hat drei Absätze, die man als Betreuer kennen sollte.

Absatz 1: wann eine Aufgabe zulässig ist

Der Betreuer darf den Wohnraum nur nach den Maßstäben des § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB aufgeben. Das heißt vor allem: Er hat die Angelegenheiten so zu besorgen, dass der Betreute sein Leben im Rahmen seiner Möglichkeiten nach seinen Wünschen gestalten kann. Gegen dessen Wunsch kommt eine Aufgabe nur in Betracht, wenn der Wunsch die Person oder das Vermögen des Betreuten erheblich gefährdet und er dies krankheitsbedingt nicht erkennen kann. Eine solche Gefährdung liegt laut § 1833 Abs. 1 insbesondere vor, wenn die Wohnung trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht mehr finanzierbar ist oder eine Versorgung zu Hause trotz Hilfen erhebliche gesundheitliche Risiken mit sich brächte.

Absatz 2: Anzeigepflicht

Beabsichtigt der Betreuer, den Wohnraum aufzugeben, oder ist das zu erwarten, muss er dies dem Betreuungsgericht unverzüglich anzeigen, und zwar unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuten.

Absatz 3: Genehmigungspflicht

Die Genehmigung des Betreuungsgerichts braucht der Betreuer für

  • die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute selbst nutzt,
  • eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist, also auch einen Aufhebungsvertrag,
  • die Vermietung solchen Wohnraums,
  • Verfügungen über ein Grundstück oder Rechte daran, die mit der Aufgabe des Wohnraums verbunden sind.

Die Vorschriften über die gerichtliche Genehmigung (§§ 1855 bis 1858 BGB) gelten entsprechend. Was das für Ihren konkreten Fall bedeutet, besprechen Sie mit dem Betreuungsgericht.

Der Ablauf in der Praxis

  1. Wünsche ermitteln: Gespräch mit dem Betreuten, wo möglich auch mit Angehörigen, Heim und Pflegedienst. Halten Sie die Sichtweise des Betreuten schriftlich fest.
  2. Anzeige an das Betreuungsgericht: unverzüglich, mit Gründen und Sichtweise des Betreuten.
  3. Genehmigung beantragen: für die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag.
  4. Kündigen: nach Vorliegen der Genehmigung, schriftlich, mit der Frist aus § 573c BGB oder per Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter.
  5. Sichtung und Auswahl: Was nimmt der Betreute mit, was ist persönlich wichtig, was hat Wert?
  6. Räumung beauftragen: mit Angebot und Rechnung auf den Namen des Betreuten.
  7. Übergabe und Abrechnung: Übergabeprotokoll, Schlüssel, Rechnungsbelege für die Rechnungslegung.

Wertgegenstände und Dokumentation

Als Betreuer verwalten Sie fremdes Vermögen. Nach § 1835 BGB erstellen Sie bei Beginn ein Vermögensverzeichnis und belegen Ihre Angaben in geeigneter Weise. Bei einer Wohnungsauflösung heißt das praktisch:

  • Wertgegenstände vor der Räumung auflisten und fotografieren, etwa Schmuck, Bargeld, Sammlungen, Kunst.
  • Persönliche Dokumente und Erinnerungsstücke sichern und für den Betreuten aufbewahren.
  • Bei Verwertung: Erlöse und Anrechnungen schriftlich festhalten.
  • Angebot, Rechnung und Zahlungsbeleg zur Akte nehmen.

Bei Rümpel Franke steht die Wertanrechnung nachvollziehbar im Angebot, also welche Gegenstände mit welchem Betrag eingehen. Unterlagen, Bargeld und Wertsachen, die wir bei der Räumung finden, legen wir beiseite und übergeben sie Ihnen. Machen Sie vor Beginn trotzdem eigene Fotos der Wohnung für Ihre Unterlagen.

Persönliche Dinge für das neue Zuhause

Die Aufgabe einer Wohnung bedeutet für den betreuten Menschen meist den Abschied von einem langen Lebensabschnitt. Gerade weil das Gesetz die Wünsche des Betreuten so stark betont, sollten persönliche Dinge besondere Aufmerksamkeit bekommen. Fragen Sie, was ihr oder ihm wichtig ist: ein bestimmter Sessel, Fotos, Bilder, eine Uhr, Bücher, ein Glaubenszeichen. Stimmen Sie mit dem Heim ab, was ins Zimmer passt.

Was nicht mitkann, aber Bedeutung hat, lässt sich manchmal an Angehörige geben, sofern der Betreute das möchte. Halten Sie solche Entscheidungen fest, damit später niemand fragt, wohin etwas gekommen ist. Für die Räumung erstellen wir mit Ihnen eine klare Absprache, welche Gegenstände bleiben, welche abgeholt werden und welche wir räumen. So entstehen am Räumungstag keine Missverständnisse, auch wenn Sie selbst nicht vor Ort sein können.

Rechnung an den Betreuten

Auftraggeber ist rechtlich die betreute Person, vertreten durch Sie. Angebot und Rechnung laufen deshalb auf den Namen des Betreuten, zu Händen der Betreuerin oder des Betreuers. Bezahlt wird aus dem Vermögen des Betreuten, am besten per Überweisung, damit der Beleg sauber in die Rechnungslegung passt. Wie hoch die Kosten ungefähr sind, zeigen unsere Richtwerte für Nürnberg. Verbindlich ist der schriftliche Festpreis nach der kostenlosen Besichtigung.

Warum Berufsbetreuer gern mit festen Partnern arbeiten

Wer mehrere Betreuungen führt, braucht einen Betrieb, der zuverlässig erreichbar ist, nicht drängelt und schriftlich anbietet. Wir sind Montag bis Samstag von 7 bis 19 Uhr erreichbar, antworten meist am selben Werktag und können Termine oft innerhalb weniger Tage nach der Besichtigung einrichten, abgestimmt auf den Heimeinzug und den Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung. Schlüsselübergabe und Besichtigung regeln wir flexibel, auch wenn Sie nicht vor Ort sein können. Mehr auf unserer Seite für Betreuerinnen und Betreuer sowie unter Wohnungsauflösung Nürnberg.

Allgemeine Informationen ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Auskunft Ihres Betreuungsgerichts. Quellen: § 1833 BGB, § 1821 BGB, § 1835 BGB, § 573c BGB, abgerufen im Oktober 2026.

FAQ

Häufige Fragen

Braucht ein Betreuer für die Wohnungskündigung eine Genehmigung?

Ja. Nach § 1833 Abs. 3 BGB braucht der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts für die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute selbst nutzt, und ebenso für einen Aufhebungsvertrag.

Was muss der Betreuer dem Gericht anzeigen?

Die beabsichtigte oder zu erwartende Aufgabe des Wohnraums, und zwar unverzüglich, unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuten. So steht es in § 1833 Abs. 2 BGB.

Wann darf ein Betreuer die Wohnung gegen den Wunsch des Betreuten aufgeben?

Nur wenn der Wunsch die Person oder das Vermögen des Betreuten erheblich gefährdet und er das krankheitsbedingt nicht erkennen kann. Laut § 1833 Abs. 1 BGB ist das insbesondere der Fall, wenn die Wohnung nicht mehr finanzierbar ist oder die Versorgung zu Hause erhebliche gesundheitliche Risiken birgt.

An wen geht die Rechnung für die Räumung?

An die betreute Person, vertreten durch die Betreuerin oder den Betreuer. Bezahlt wird aus ihrem Vermögen, am besten per Überweisung, damit der Beleg in die Rechnungslegung passt.

Wie dokumentiere ich Wertgegenstände bei der Räumung?

Listen und fotografieren Sie Wertsachen vor der Räumung selbst, sichern Sie Dokumente und halten Sie Anrechnungen und Erlöse schriftlich fest. Bei uns steht die Wertanrechnung mit Beträgen im Angebot.

Jetzt anfragen

Kostenloses Festpreis-Angebot sichern

Kostenlose Besichtigung vereinbaren. Sie erhalten einen fairen Festpreis inklusive Wertanrechnung, auch kurzfristig.

AnrufenWhatsAppKostenloses Angebot